Feuerzeuge und Nachfllpatronen fr Feuerzeuge mssen den Vorschriften der Lnder, in welchen sie befllt werden, entsprechen. Sie mssen mit einer Schutzvorrichtung gegen unbeabsichtigte Entleerung versehen sein. Die flssige Phase des Gases darf 85 % des Fassungsraumes des Gefes bei 15 C nicht bersteigen. Die Gefe, einschlielich der Verschlsse, mssen einem Innendruck standhalten knnen, der dem zweifachen Druck des verflssigten Kohlenwasserstoffgases bei einer Temperatur von 55 C entspricht. Der Ventilmechanismus und die Zndeinrichtung mssen dicht verschlossen, mit einem Klebeband umschlossen oder ein anderes Mittel gesichert oder so konstruiert sein, dass Entleerung oder Auslaufen vom Inhalt whrend des Transports ausgeschlossen ist. Die gefllten Feuerzeuge drfen nicht mehr als 10 g verflssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten. Nachfllpatronen fr Feuerzeuge drfen nicht mehr als 65 g verflssigtes Kohlenwasserstoffgas enthalten.